Krankheiten

Patuljak-Statuten

Kinderkrankheiten sind eine normale Begleiterscheinung in der Entwicklung des Kindes. Kriterium, ob das erkrankte Kind in den Kindergarten kommen kann, ist nicht die (mögliche) Ansteckung, sondern das Befinden des Kindes. Geschwisterkinder von Erkrankten dürfen in den Kindergarten kommen.

Bei Erkrankungen wie Erkältung / Grippe, Ringelröteln oder Pfeiffersches Drüsenfieber gilt:

Das Befinden des Kindes ist ausschlaggebend, ob es in den Kindergarten gehen kann oder nicht. Ein krankes Kind ist im Kindergarten nicht gut aufgehoben, weil es Schonung und Ruhe braucht.

Klassische Kinderkrankheiten – wie Windpocken, Masern, Mumps, Röteln – sind meist hoch ansteckend, aber durch Impfung des Kindes zu vermeiden. Wer sein Kind nicht hat impfen lassen, nimmt in Kauf, dass sich das Kind irgendwann irgendwo ansteckt. Folglich gilt auch hier: Das Befinden des Kindes ist ausschlaggebend, ob es in den Kindergarten gehen kann oder nicht.

Anders bei folgenden Erkrankungen:

  • Keuchhusten: Da diese Kinderkrankheit besonders für kleine Kinder sehr belastend ist, darf das Kind, sobald Keuchhusten diagnostiziert wurde, nicht mehr in den Kindergarten, bis von ärztlicher Seite erklärt wurde, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
  • Eitrige Mandelentzündung oder Scharlach (= krankes Kind + Ausschlag + eitrige Mandelentzündung): Das Kind darf erst wieder in den Kindergarten kommen, wenn es ansteckungsfrei ist, weil man diese Erkrankung wiederholt bekommen kann.
  • Eitrige Bindehautentzündung, Herpes: Das Kind kommt erst wieder in den Kindergarten, wenn es ansteckungsfrei ist, da diese Krankheit hoch ansteckend ist und es dem Kind erbärmlich geht.
  • Läuse: Das Kind darf solange nicht in den Kindergarten gehen, bis keine Ansteckungsgefahr mehr besteht und ein ärztliches Attest vorliegt. Des Weiteren sind die Eltern verpflichtet, das Kind sofort abzuholen, wenn im Kindergarten Läuse bei dem Kind gefunden wurden. 10 Tage nach der Behandlung muss von ärztlicher Seite erklärt werden, dass das Kind nun läusefrei ist.

Die Erzieher sorgen dafür, dass die Dinge, mit denen das läuseinfizierte Kind Kontakt hatte, mit den entsprechenden Mitteln gereinigt werden, um eine weitere Verbreitung im Kindergarten zu vermeiden.

Grundsätzlich gilt:

Ein Kind darf erst wieder nach einer Erkrankung in den Kindergarten kommen, wenn es mindestens 24 Stunden frei von Durchfall, ohne Erbrechen und Fieber frei (unter 38°C) war.

Wenn die Erzieherinnen der Meinung sind, das Kind sei für den normalen Tagesablauf des Kindergartens zu krank, muss das Kind wieder mitgenommen bzw. kurzfristig (innerhalb der nächsten Stunde) abgeholt werden.

Alle akuten, ansteckenden Erkrankungen werden im Eingangsbereich der KiTa bis zum Ende der Inkubationszeit ausgehängt.

Offizieller Leitfaden für Tageseinrichtungen für Kinder:

Das Gesetz bestimmt, dass ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn

  • es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Die sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien.
  • eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr.
  • ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
  • es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie bitte unverzüglich die Einrichtung und teilen Sie auch die Diagnose mit, damit bei Infektionskrankheiten das Gesundheitsamt informiert und notwendige Maßnahmen ergriffen werden können, um eine Weiterverbreitung vorzubeugen. Auch wenn zu Hause jemand an einer schweren oder hoch ansteckenden Infektionskrankheit leidet, muss das Kind zu Hause bleiben.

Masern-Impfung: 

Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten die von der Ständigen Impfkomission empfohlenenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Es muss daher ein Nachweis über die Masernimpfung vorgelegt werden. Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist gegenüber der Kita-Leitung zu erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.